Statuten

1. Name, Entstehung und Zweck

Unter dem Namen “Litterna Lions“ hat sich am 17.04.2011 zum Zweck der Förderung und Hebung der Fankultur des EHC Visp eine organisierte Gemeinschaft gebildet. Sie fördert die Kameradschaft, pflegt die Geselligkeit und ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mitglieder

Der Fanclub besteht aus:

a)  Aktive-Mitgliedern

b)  Ehrenmitgliedern

c)  Gönner-Mitgliedern

a)  Aktive-Mitglieder

1.  Mitglieder können alle Fans werden, die diese Statuten anerkennen und bereit sind den EHC Visp aktiv zu unterstützen. Zudem muss das 16. Lebensjahr erreicht sein.

2.  Das Aktiv-Mitglied zeichnet sich durch echte Kameradschaft, phantasievolle Kreativität und die persönliche Teilnahme an den Spielen des EHC Visp aus.

3. Jedes Neumitglied muss ein einjähriges Probejahr absolvieren, in der GV wird über die Aufnahme abgestimmt.

b)  Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstandes können von der GV Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sollen sich gegenüber des Fanclubs besondere Verdienste erworben haben. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen dem Fanclub keine Verpflichtungen. Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

c)  Gönner-Mitglied

Als Gönnermitglied werden alle bezeichnet, die einen jährlichen Obulus von mindestens Fr. 99.— leisten. Das Gönner-Mitglied wird allgemein als Respektperson (ohne Rechte) behandelt. Jedes Gönner Mitglied hat Anrecht auf einen gratis Schal des Fanclubs.

3. Austritte

Ein Austritt hat durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der GV zu erfolgen. Dem Austrittsgesuch wird entsprochen wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fanclub erfüllt sind und das austretende Mitglied keine weiteren Forderungen gegenüber dem Fanclub zu erfüllen hat.

4. Ausschlüsse

a) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wenn es seine finanziellen Pflichten nicht termingerecht erfüllt.

b) Der Vorstand kann, wenn es zu inkorrektem Verhalten kommen sollte, das Mitglied ohne jede Vorwarnung aus dem Fanclub ausschliessen.

5. Generalversammlung

a) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und hat in der Regel im Monat August zu erfolgen.

b) Ein Fanclubjahr dauert immer von GV zu GV.

c)  Die Mitglieder müssen 30 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Traktandenliste eingeladen werden.

d) Die Traktandenliste setzt sich normalerweise wie folgt zusammen:

  1. Begrüssung
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Jahresbericht des Präsidenten
  4. Jahresbericht des Kassiers
  5. Austritte
  6. evt. Statutenänderungen
  7. Neuaufnahmen
  8. Wahlen
  9. Ehrungen

10.  Anträge

11.  Diverses

e) Der Besuch der GV ist obligatorisch Absenzen sind schriftlich zu melden.

f)  Anträge der Mitglieder müssen 20 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand (Präsidenten) eingegeben werden.

g) Der Vorstand wird auf Unbegrenzte Zeit gewählt. Eventuelle Vorstandsaustritte  werden an der GV bekanntgegeben und von der GV neu gewählt.

h) Bei allen Wahlen an der GV ist im Ersten Wahlgang das Absolute Mehr erforderlich, im zweiten Wahlgang reicht ein Relatives Mehr.

i)   Eine Ausserordentliche GV wird einberufen auf Berufung des Vorstandes oder wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dies Verlangt.

j)   Die Tambouren/Capos werden an der GV gewählt. Melden kann sich jedes Mitglied wenn es denn für diese Aufgaben Tauglich ist.

Diese Ämter sind ehrenamtlich, in keiner Form entgeltlich und freiwillig.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht in der Regel aus 5 Mitgliedern. Jedes Mitglied hat an einer Sitzung eine Stimme. Die Funktion der Vorstandsmitglieder ist:

a)    Präsident

b)    Vizepräsident

c)    Aktuar

d)    Kassier

e)    Materialverwalter

a)  Präsident

–       Koordinations- und Kontrollfunktion

–       Einberufung der Vorstandssitzungen

–       Regelung der Verträge

–       Vertretung des Fanclubs gegen aussen

–       Erstellt Alljährliche Mitgliederlisten

b)  Vizepräsident

–       Er vertritt den Präsident bei dessen Abwesenheit

c)  Aktuar

–       Erledigt alle erforderlichen Schreibarbeiten

–       Versand der Einladungen und Dankesschreiben

–       Protokollführung an den Versammlungen

d)  Kassier

–       Verantwortlich für saubere und exakte Rechnungsbuchführung

–       Bezahlt sämtliche fällige Beiträge innert nützlicher Frist

–       Erstellt vollständige, abgeschlossenen Kassenbericht auf GV

e)  Materialverwalter

–       Ist zuständig für die Ordnung im Fanhaus

–       Ist verantwortlich für Anschaffungen aller Materieller Güter des Fanclubs

–       Vor und nach einem Match ist alles komplett und in Brauchbarem Zustand.

–       Falls der Materialverwalter verhindert ist muss er einen temporären SteV. Bestimmen der diese Arbeiten übernimmt.

Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die Mitarbeit ist ehrenamtlich und wird nicht entlohnt.

7. Unterschriften

Der Präsident und der Aktuar führen die Kollektivunterschrift.

8. Kassa/Revision

a) Für Schulden, die aus der Fanclubtätigkeit entstehen, haftet nur die Fanclubkasse

b) Die GV wählt 2 Revisor/innen zur Prüfung der Vereinsrechnungen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der GV Schriftlichen Bericht und Antrag.

c)  Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Fanclubvermögen.

9. Beiträge

a) Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils in der Letzten Vorstandssitzung vor dem Versand der Einladungen für die GV festgelegt.

b) Beiträge müssen spätestens bis zum Neujahresanfang bezahlt sein (1.1.2xxx).

10. Kosten

Saisonabos, Auswärtsfahrten und Ausflugskosten werden nicht vom Fanclub übernommen.

11. Pflichten

Zu den Pflichten eines aktiv-Mitgliedes gehören:

a)        Präsenz an Heim- und Auswärtsspielen.

b)        Unterstützung der 1. Mannschaft des EHC Visp.

c)        Kreatives einbringen von Ideen jeglicher Art.

12. Versicherungen

a) Für Unfälle und Diebstähle, die den Mitgliedern bei Tätigkeiten im Rahmen des Fanclubs zustossen, besteht keine Versicherung.

b) Der Fanclub lehnt jede Haftung gegenüber Drittpersonen ab.

c)  Jedes Mitglied haftet selbst für seine Persönlichen verursachten Schäden.

Abschluss persönlicher Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

13. Pyrotechnik

a) Der Fanclub lehnt jegliche Pyrotechnik im Stadion/in der Halle ab.

b) Jegliche Zuwiderhandlungen von Mitgliedern hat den Ausschluss aus dem Fanclub zur Folge.

c)  Der Fanclub übernimmt keinerlei Verantwortung für Pyrotechnische Aktivitäten von Mitgliedern in oder ausserhalb der Stadien.

14. Fanclubvermögen

Das Fanclubvermögen bilden:

–       Bankguthaben

–       Bargeld

–       Diverses Material

15. Fanclubauflösung

a) Die Fanclubauflösung kann nur durch ein zu diesem Zweck einberufene GV beschlossen werden. Eine Auflösung kann nur beschlossen werden wenn gleichzeitig 4/5 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

b) Bei einer Auflösung wird das gesamte Vermögen der EHC Visp Sport AG gespendet.